Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Für alle Leistungen von Traub Trading GmbH gegenüber Unternehmern gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Traub Trading GmbH, soweit keine anderen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende Vereinbarungen gelten ausschließlich für den jeweiligen Vertrag und nicht für Nachfolge-/Zusatzaufträge oder andere Verträge. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich abbedungen. Eines besonderen Widerspruches dagegen bedarf es nicht.

2. Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Bestätigungsschreiben von Traub Trading GmbH, soweit diese einen abweichenden Inhalt von den Vereinbarungen haben, ist jeweils binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich und detailliert unter Angabe der beanstandeten Punkte zu widersprechen. Erfolgt dies nicht, gilt der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens als verbindlich.

3. Preise

3.1. Alle Preise verstehen sich netto ab Lager zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3.2. Verpackungs-, Transport-, Verzollungs-, Versicherungs- oder sonstige Nebenkosten hat Käufer zu tragen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

3.3. Alle Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag und nicht für Folge-/Zusatzverträge, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

4. Zahlung

4.1. Rechnungen der Traub Trading GmbH sind sofort bei Erhalt netto ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

4.2. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt Käufer.

4.3. Traub Trading GmbH ist berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist Traub Trading GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.4. Gerät Käufer in Zahlungsverzug, ist Traub Trading GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

4.5. Wenn Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn Traub Trading GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist Traub Trading GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Traub Trading GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, für ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung gemäß § 232 BGB zu verlangen.

4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges von Käufer ist Traub Trading GmbH berechtigt, für die erste Mahnung pauschal 10,00 € und für die zweite Mahnung pauschal 15,00 € zu verlangen.

5. Lieferfristen

Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt

Traub Trading GmbH behält sich richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Erfolgt keine richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung, ist Traub Trading GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht richtige und/oder rechtzeitige Belieferung von Traub Trading GmbH führt – unabhängig von S.2 – zur Verlängerung der Lieferfrist entsprechend der Dauer der Lieferbehinderung. Traub Trading GmbH kann sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt auch dann berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein kongruenter Deckungskauf abgeschlossen wurde, jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss. Soweit Traub Trading GmbH sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt berufen kann, kann Käufer keine Ansprüche gegen Traub Trading GmbH geltend machen, es sei denn, die Nichtleistung oder nicht rechtzeitige Leistung beruht auf grobem Verschulden oder Vorsatz von Traub Trading GmbH.

7. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt und/oder ungewöhnlicher Behinderungen, insbesondere durch Betriebs-/Verkehrsstörungen, Streiks, Eingriffe von hoher Hand, Im- und Exportverbote, Rohstoffmangel, ungünstige Witterungsverhältnisse, nicht ausreichende Transportkapazitäten, sowie unverschuldetes Unvermögen von Traub Trading GmbH oder einer deren Lieferanten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung entsprechend. Ist infolge der vorgenannten Umstände Traub Trading GmbH nicht mehr in der Lage, ihre Leistungsverpflichtungen zu erfüllen, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche aller Art sind in Fällen von S.1 gegen Traub Trading GmbH ausgeschlossen.

8. Teillieferungen

Traub Trading GmbH ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

9. Versand

9.1. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Die Gefahr geht auf Käufer über, sobald die Sendung an den den Transport ausführenden Unternehmer übergeben worden ist.

9.2. Der Versand erfolgt unfrei, wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

9.3. Ohne ausdrückliche schriftliche Weisung des Käufers ist Traub Trading GmbH nicht verpflichtet, die Ware für den Transport zu versichern.

9.4. Soweit Käufer keine Weisungen bezüglich der Verpackungs-/Beförderungsart erteilt, kann Traub Trading GmbH die Verpackungs- und Beförderungsart nach billigem Ermessen bestimmen.

9.5. Verpackung wird entweder zum Selbstkostenpreis oder mietweise unter Berechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware geltenden Preise für Leihverpackungen von Traub Trading GmbH zur Verfügung gestellt. Die Rücksendung der Leihverpackung hat innerhalb der vereinbarten Fristen im reparaturfreien und gebrauchsfähigen ordnungsgemäßen Zustand frachtfrei Warenabgangsstation/Lieferstelle, nach Sendung getrennt, zu erfolgen. Wird eine Rücksendungsfrist nicht vereinbart, gilt eine Rücksendungsfrist von 14 Werktagen. Wird die Leihverpackung nicht ordnungsgemäß fristgerecht zurückgesandt, kann Traub Trading GmbH den Pfandwert mit den Wiederbeschaffungskosten einer Leihverpackung verrechnen. Sind die Wiederbeschaffungskosten höher als der Pfandwert, ist Käufer zum Ersatz der darüber hinausgehenden Kosten verpflichtet.

9.6. Erteilt Käufer dem Frachtführer über den Erhalt der Sendung reine Quittung, gilt dies auch im Verhältnis Käufer zur Traub Trading GmbH.

10. Havariegut

10.1. Havariegut wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für erkennbare und unerkennbare Mängel wie und wo besichtigt oder liegt verkauft. Für unerkennbare Mängel gilt der Gewährleistungsausschluss nicht, wenn Verkäufer den unerkennbaren Mangel kennt, oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

10.2. Bei Havariegut trifft Traub Trading GmbH keine eigene Überprüfungs-/Untersuchungspflicht oder -obliegenheit.

10.3. Bei der Preisstellung sind die mit Havariegut verbundenen Risiken für Käufer bereits berücksichtigt worden.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Traub Trading GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Traub Trading GmbH die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 15% übersteigt.

11.2. Die Ware bleibt bis zur Ausgleichung aller Forderungen von Traub Trading GmbH gegen Käufer im Eigentum von Traub Trading GmbH.

11.3. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für Traub Trading GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum von Traub Trading GmbH durch Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum das Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Traub Trading GmbH übergeht. Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von Traub Trading GmbH unentgeltlich.

11.4. Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an Traub Trading GmbH ab. Traub Trading GmbH ermächtigt Käufer jedoch widerruflich, die an Traub Trading GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von Traub Trading GmbH hin wird Käufer die Abtretung offen legen und Traub Trading GmbH die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Traub Trading GmbH berechtigt, die Abtretung gegenüber Drittschuldnern offenzulegen.

11.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Traub Trading GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und/oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

12. Qualitätsanforderungen, Beschaffenheit, Maß-, Mengen-, Gewichts- und Oechsledifferenzen

12.1. Produktbeschreibungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder zugesicherten Beschaffenheitsmerkmale dar. Eine bestimmte Qualitätsgarantie wird nicht übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden.

12.2. Farb-, Qualitäts-, Design- oder Gewichtsabweichungen sowie sonstige Beschaffenheitsmängel gelten nicht als Mangel, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen, oder technisch nicht vermeidbar sind.

12.3. Maß-, Mengen-, Gewicht- und Öchsledifferenzen von +/- 5% gelten als vom Käufer genehmigt, es sei denn, jegliche Maß-, Mengen-, Gewicht- und Öchsledifferenzen sind ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen worden

13. Rücksendungen

13.1. Bei Rücksendungen des Käufers ist dieser verpflichtet, die Weisung von Traub Trading GmbH über Verpackungs- und Transportart sowie Empfangsort einzuholen.

13.2. Käufer haftet bei Rücksendungen für Transport-, Versicherungs- und Verzollungskosten sowie ordnungsgemäße Verpackung einschließlich ordnungsgemäßen Rücktransports, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

14. Mängelrügen

14.1. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware und unerkennbare Mängel innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung der Mängel gegenüber Traub Trading GmbH – vorab telefonisch – schriftlich detailliert per E-Mail/Telefax zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge kommt es auf die Absendung der Rüge an.

14.2. Abweichend von 14.1) sind bei Frischwaren erkennbare Mängel innerhalb von 6 Stunden nach Ankunft der Ware und unerkennbare Mängel innerhalb von 6 Stunden nach Entdeckung des Mangels – vorab telefonisch – und per E-Mail/Telefax schriftlich detailliert zu rügen.

14.3. Im Fall von Mängelrügen ist Käufer verpflichtet, vor einer Behandlung der Ware die Weisungen von Traub Trading GmbH einzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, durch einen Sachverständigen die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Stellen sich die Mängelrügen des Käufers als unberechtigt heraus, hat Käufer die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Gibt Käufer Traub Trading GmbH keine Gelegenheit, die Ware vor einer Behandlung durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, hat Käufer keine Mängelgewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt.

14.4. Hat Käufer nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt, gilt die Ware als genehmigt.

14.5.Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Empfang auf erkennbare und unerkennbare Mängel hin zu untersuchen. Dies gilt auch für Streckengeschäfte. Insoweit hat Käufer seinen Abnehmer anzuweisen, die entsprechenden Untersuchungen vorzunehmen, sodass Käufer seine Verpflichtungen nach 14.1 und 14.2 sowie 14.4 erfüllen kann. Unterlässt Käufer dies, gilt die Ware als genehmigt.

15. Gewährleistung und Haftung

15.1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Traub Trading GmbH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unverhältnismäßig, oder steht Traub Trading GmbH keine Ersatzlieferung zur Verfügung, gilt 15.3.

15.2. Zur Mängelbeseitigung hat Käufer Traub Trading GmbH eine nach billigem Ermessen festzusetzende Frist, mindestens jedoch 21 Werktage, zu setzen. Käufer ist verpflichtet, Traub Trading GmbH vor Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist Gelegenheit zur Besichtigung der Ware zu geben, oder auf Anforderung Traub Trading GmbH Muster der schadhaften Ware zu geben. Verstößt Käufer gegen die vorgenannten Verpflichtungen, entfällt ein Anspruch auf Mängelbeseitigung sowie auf sonstige Gewährleistung, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist.

15.3. Wenn Traub Trading GmbH eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist furchtlos verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder ihrerseits fehlerhaft ist oder von Traub Trading GmbH zu Unrecht verweigert wird, steht Käufer nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Kaufsache ausgeschlossen, es sei denn, Traub Trading GmbH oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen haben den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt und/oder verschwiegen, oder es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft.

15.4. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und/oder unerlaubter Handlung der Traub Trading GmbH oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden. Im Falle der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder Verletzung einer Person am Leben, Körper oder Gesundheit, gilt 15.4 Satz 1 nicht. Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

15.5. In allen Fällen ist die Haftung von Traub Trading GmbH für Folgeschäden auf den 5-fachen Wert der Ware beschränkt, sofern die Folgeschäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von Traub Trading GmbH beruhen und gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt.

15.6. Alle Ansprüche des Käufers gegen Traub Trading GmbH verjähren in 12 Monaten nach Anlieferung der Ware, es sei denn, das Gesetz sieht eine kürzere oder zwingend andere Verjährungsfrist vor.

16. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Käufer ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der Traub Trading GmbH Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt dann nicht, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von Traub Trading GmbH anerkannt werden.

17. Abtretungsverbot

Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen Traub Trading GmbH an Dritte abzutreten.

18. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Köln/Bundesrepublik Deutschland, soweit gesetzlich zulässig.

19. Gerichtstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln, soweit gesetzlich zulässig. Traub Trading GmbH steht es jedoch frei, Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

20. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufabschlussgesetzes und des Einheitlichen UN-Kaufgesetzes.

21. Einwilligungserklärung Datenschutz

1. Käufer ist mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten zum Zwecke der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, zur Erstellung von Angeboten, Verträgen und zur Abwicklung geschlossener Geschäfte durch die Traub Trading GmbH einverstanden.

2. Die Einwilligung kann Käufer jederzeit gegenüber der Traub Trading GmbH widerrufen. Durch einen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verwendung gemäß Abs. 1 nicht berührt.

3. Im Fall des Widerrufs kann die Traub Trading GmbH ggf. die Geschäftsbeziehungen nicht weiter bearbeiten und ist daher in diesem Fall zur sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehungen, deren Abwicklung und Abrechnung berechtigt.

4. Falls Käufer die Einwilligung widerrufen will, kann er dies gegenüber Traub Trading GmbH unter folgender Anschrift tun: Traub Trading GmbH, Am Falkenberg 22, 51381 Leverkusen, E-Mail: michael@traubtrading.com.

22. Sonstiges

22.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche individuelle Vereinbarung abbedungen werden.

22.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Kommt eine solche Regelung zwischen den Parteien nicht zustande, entscheidet hierüber auf Antrag einer der Parteien das zuständige Gericht gemäß den §§ 317, 319 BGB.